Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.III.1.3 RdSchr. 02l, Beitragsbemessungsgrundlage für Bezieher von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation
Tit. B.III.1.3 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. B.III – Pflegeversicherung → Tit. B.III.1 – Beitragspflichtige Einnahmen
Tit. B.III.1.3 RdSchr. 02l – Beitragsbemessungsgrundlage für Bezieher von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation
(1) Für Personen, deren Mitgliedschaft auf Grund des Bezugs von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten bleibt, bemessen sich die vom Rehabilitationsträger zu zahlenden Beiträge gemäß § 57 Abs. 1 [jetzt] Satz 1 SGB XI in Verb. mit § 235 Abs. 2 SGB V nach 80 v. H. des Regelentgelts, das der Berechnung des Verletztengeldes, Versorgungskrankengeldes oder Übergangsgeldes zugrunde liegt. Dabei bleibt der Teil des Regelentgelts, der aus einer selbständigen Tätigkeit resultiert, außer Betracht.
(2) Nach § 57 Abs. 4 Satz 4 SGB XI gilt auch für die nach § 20 Abs. 3 SGB XI Versicherungspflichtigen (freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung), die von einem Rehabilitationsträger Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten, 80 v. H. des der Leistung zugrunde liegenden Regelentgelts als Bemessungsgrundlage.