Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.I.1.1.4 RdSchr. 02l, Kündigung des privaten Krankenversicherungsvertrages
Tit. A.I.1.1.4 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. A.I.1 – Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung → Tit. A.I.1.1 – Versicherungspflicht
Tit. A.I.1.1.4 RdSchr. 02l – Kündigung des privaten Krankenversicherungsvertrages
(1) Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, die in der privaten Krankenversicherung versichert sind, können ihren Versicherungsvertrag nach [jetzt] § 205 Abs. 2 VVG vorzeitig kündigen, wenn sie nachweisen, dass sie der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V unterliegen.
(2) Die Kündigung des privaten Versicherungsvertrages ist mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an möglich. Sie kann auch rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht vorgenommen werden. Das Recht auf vorzeitige Kündigung des privaten Versicherungsvertrages haben auch Angehörige von nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V versicherungspflichtigen Personen, für die wegen der Versicherungspflicht des Teilnehmers eine Familienversicherung nach § 10 SGB V eintritt.