Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. II.2 RdSchr. 08g, Kieferorthopädische Behandlung
Tit. II.2 RdSchr. 08g
Gemeinsame Verlautbarung zur Leistungsabgrenzung bei [richtig] Krankenkassenwechsel
Tit. II – Umsetzungshinweise [richtig] des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
Tit. II.2 RdSchr. 08g – Kieferorthopädische Behandlung
(1) Am KfoÜbk wird festgehalten. Dieses sieht vor, dass Quartalsabrechnungen (Abschlagszahlungen) jeweils von der Krankenkasse geleistet werden, bei der am 1. Tag des Quartals, für das die Zahlung bestimmt ist, ein Versicherungsverhältnis (Leistungsanspruch) bestand. Wird die erste Abschlagszahlung in dem selben Quartal fällig, in dem der kieferorthopädische Behandlungsplan aufgestellt wurde, so wird abweichend davon die Zahlung von der Krankenkasse geleistet, bei der am Tag der Aufstellung des kieferorthopädischen Behandlungsplans ein Versicherungsverhältnis - ggf. unter Berücksichtigung eines nachgehenden Leistungsanspruchs (§ 19 Abs. 2 [Satz 1] SGB V) - vorlag.
(2) Die Erstattung des vom Versicherten getragenen Anteils in Höhe von 20 bzw. 10 % erfolgt - wie bisher - von der bei Abschluss der Kfo-Behandlung zuständigen Krankenkasse.