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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 75 SGB X Rdnr. 5 bis 9 RdSchr. 07s, Zu Absatz 1 Satz 1 - Zulässigkeit der Übermittlung
Zu § 75 SGB X Rdnr. 5 bis 9 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 75 SGB X
Zu § 75 SGB X Rdnr. 5 bis 9 RdSchr. 07s – Zu Absatz 1 Satz 1 - Zulässigkeit der Übermittlung
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Als Forscher und Forschungsträger - und damit als empfangsberechtigte Stellen im Falle der Nr. 1 - kommen sowohl öffentliche Stellen (Leistungsträger und deren öffentlich-rechtliche Verbände sowie Hochschulen und das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit) als auch private Stellen (Forschungsinstitute oder -gesellschaften), Privatpersonen (Gelehrte und auch Studenten) und juristische Personen in Betracht.
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Demgegenüber sind empfangsberechtigt für Zwecke der Planung (Nr. 2) nur Leistungsträger und öffentliche Stellen (einschließlich öffentlich-rechtlicher Verbände) und Hochschulen.
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Satz 1 verlangt ausdrücklich, dass die Übermittlung von Sozialdaten, um zulässig zu sein, zunächst erforderlich sein muss. Dies ist dahin zu verstehen, dass eine Übermittlung auf die Sozialdaten zu beschränken ist, die die Forscher bzw. Planer in der betreffenden Phase des Forschungs- oder Planungsvorhabens zwingend benötigen, und dass eine Übermittlung ausscheidet, wenn beispielsweise andere Erhebungsmöglichkeiten ohne Personenbezug oder Stichprobenerhebungen ausreichen oder die Verwendung anonymisierter Daten der Zielerreichung dient.
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Gemäß § 75 Abs. 1 SGB X ist eine Übermittlung weiter nur dann zulässig, soweit schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. Werden sie beeinträchtigt, hindert dies die Übermittlung nicht, soweit das öffentliche Interesse an der Forschung oder Planung das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen erheblich überwiegt.
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Für den Begriff der "schutzwürdigen Interessen" wird auf die Erläuterungen zu § 68 SGB X verwiesen. Ein erhebliches Überwiegen des öffentlichen Interesses gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse ist in jedem Einzelfall zu prüfen und kann in der Regel nur angenommen werden, wenn andernfalls öffentliche Aufgaben nicht erfüllt werden können. Dies gilt z.B. dann, wenn die Forschung eine gesetzliche Aufgabe ist. Erfolgt die Forschung durch universitäre und andere öffentliche Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung, ist bei der Abwägung Art. 5 Abs. 3 GG zu beachten.