Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 74a SGB X Rdnr. 6 bis 9 RdSchr. 07s, Absatz 2 - Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens
Zu § 74a SGB X Rdnr. 6 bis 9 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 74a SGB X
Zu § 74a SGB X Rdnr. 6 bis 9 RdSchr. 07s – Absatz 2 - Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens
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Eine Übermittlung gemäß § 74a Abs. 2 SGB X ist zulässig, wenn ein privatrechtlicher Anspruch in Höhe von mindestens 500 Euro durch einen Gerichtsvollzieher vollstreckt werden soll. Für Ansprüche niedrigerer Höhe oder an andere Personen oder Stellen besteht bei privatrechtlichen Ansprüchen somit keine Übermittlungsbefugnis.
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Zur Übermittlung befugt sind die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.
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Die in Absatz 2 genannten Sozialdaten dürfen übermittelt werden, soweit kein Grund zur Annahme besteht, dass durch die Übermittlung dieser Daten schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden, und das Ersuchen nicht länger als 6 Monate zurückliegt.
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Darüber hinaus ist die Übermittlung nur zulässig, wenn der Gerichtsvollzieher bestätigt, dass die in den Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen vorliegen.