Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 74 SGB X Rdnr. 5 bis 7 RdSchr. 07s, Zu Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a
Zu § 74 SGB X Rdnr. 5 bis 7 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 74 SGB X
Zu § 74 SGB X Rdnr. 5 bis 7 RdSchr. 07s – Zu Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a
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§ 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a SGB X erlaubt eine Übermittlung von Sozialdaten für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Vollstreckungsverfahrens in Fällen der Verletzung eines vertraglichen oder gesetzlich normierten Unterhaltsanspruchs und in den Fällen eines an deren Stelle getretenen Ersatzanspruchs (§ 844 Abs. 2 BGB). Auskunftsberechtigt ist hier ausschließlich das Gericht bzw. Vollstreckungsgericht oder der Gerichtsvollzieher, falls dieser Vollstreckungsorgan ist. Privatpersonen können im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Vollstreckungsverfahrens nur durch entsprechende Beweisanträge oder Anregungen das Gericht veranlassen, bei einem Leistungsträger um Übermittlung der begehrten Sozialdaten nachzusuchen.
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Ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch kann beispielsweise bestehen zwischen Ehegatten (§§ 1360 ff. BGB), zwischen Lebenspartnern (§ 5 LPartG), zwischen geschiedenen Ehegatten (§§ 1569 ff. BGB), zwischen Verwandten in gerader Linie (§§ 1601 ff. BGB) und zwischen getrennt lebenden Ehegatten (§ 1361 BGB).
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Vertragliche Unterhaltsansprüche sind gegeben, wenn sich die Vertragspartner z.B. in Form eines gerichtlichen Vergleichs oder einer notariellen Urkunde über die Begründung einer selbständigen, nach dem Gesetz nicht bestehenden Unterhaltsverpflichtung geeinigt haben.