Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Zu § 73 SGB X Rdnr. 8 RdSchr. 07s, Erforderlichkeit
Zu § 73 SGB X Rdnr. 8 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 73 SGB X
Zu § 73 SGB X Rdnr. 8 RdSchr. 07s – Erforderlichkeit
- 8
(1) Eine Übermittlung ist nur zulässig, soweit sie auf richterliche Anordnung hin zu den unter den Nr. 1 und 2 bezeichneten Zwecken erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist bereits bei Erlass der richterlichen Anordnung zu prüfen, ohne dass dies die ersuchte Stelle im Hinblick auf § 67d Abs. 2 SGB X von ihrer Prüfungspflicht und Verantwortung befreit. Auch hier ist der Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
(2) Enthält die richterliche Anordnung der Übermittlung rechtliche Mängel, z.B. eine über den gemäß Nummer 2 beigefügten Datenumfang hinausgehende Anordnung, so ist das hiergegen zulässige Rechtsmittel einzulegen (§§ 304, 307 Strafprozessordnung - Beschwerde). Im Übrigen wird die Anordnung die gebotene Interessenabwägung (siehe BT-Drs. 8/4022, S. 86) erkennen lassen müssen, so dass die zur Übermittlung angehaltene Stelle die Wahrung dieses Verfassungsgrundsatzes nachprüfen kann.