Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Zu § 35 SGB I Rdnr. 33 und 34 RdSchr. 07s, Absicherung der Verschwiegenheitspflicht gegen Umgehungen
Zu § 35 SGB I Rdnr. 33 und 34 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 35 SGB I
Zu § 35 SGB I Rdnr. 33 und 34 RdSchr. 07s – Absicherung der Verschwiegenheitspflicht gegen Umgehungen
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§ 35 Abs. 3 SGB I stellt sicher, dass die Pflicht zur Wahrung des Sozialgeheimnisses nicht mehr durch gerichtliche Maßnahmen, wie z.B. Zeugenvernehmung oder Beschlagnahme von Akten, umgangen werden kann. Es besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Ablieferung von Schriftstücken, nicht-automatisierten Dateien und automatisiert erhobenen, verarbeiteten oder genutzten Sozialdaten, soweit eine Übermittlung nicht zulässig ist.
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Zwar belässt Abs. 3 der Behörde ein Auskunfts-, Zeugnis- und Vorlagerecht, dessen Inhalt und Ausmaß sich jedoch nach den einzelnen Übermittlungstatbeständen richtet. Nach der Gesetzesbegründung zu § 35 Abs. 3 SGB I a. F., der im Wesentlichen der jetzt gültigen Fassung entsprach, ergibt sich aus dieser Regelung auch, dass z.B.in den Fällen des § 54 Strafprozessordnung (StPO) und des § 376 Zivilprozessordnung (ZPO) keine Aussagegenehmigung erteilt werden darf (BT-Drs. 8/4022, S. 96).