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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 70 SGB X Rdnr. 4 bis 8 RdSchr. 07s, Umfang und Grenzen der Übermittlung
Zu § 70 SGB X Rdnr. 4 bis 8 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 70 SGB X
Zu § 70 SGB X Rdnr. 4 bis 8 RdSchr. 07s – Umfang und Grenzen der Übermittlung
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Eine Übermittlung nach § 70 SGB X ist nur möglich, wenn die Daten zur Erledigung der Aufgaben des Arbeitsschutzes erforderlich sind (Grundsatz der Erforderlichkeit). Unter dem Begriff Arbeitsschutz sind alle vorbeugenden Maßnahmen zu verstehen, die dazu geeignet sind, Gefahren von Arbeitnehmern abzuwenden oder zumindest diesen entgegenzuwirken, soweit die Gefahren im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit als Arbeitnehmer stehen. Um diese Ziele zu erreichen oder zu verbessern, sind Unfallverhütungsvorschriften zu erlassen und Erste-Hilfe-Maßnahmen zu trainieren. Zu diesem Zweck sind Unfallgeschehnisse aufzuklären oder eingetretene körperliche Schäden und deren mögliche Ursachen festzustellen. Dieses ist in der Regel nur möglich, wenn bestimmte Daten übermittelt werden.
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Durch die Übermittlung dürfen schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene ein aus seiner Sicht berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung hat. Unter Berücksichtigung sowohl objektiver als auch subjektiver Gesichtspunkte ist eine Prognose über mögliche Folgen einer Datenübermittlung für den Betroffenen zu treffen. In Zweifelsfällen sollte beim Betroffenen nachgefragt werden. Die Prüfung obliegt in erster Linie der ersuchenden Stelle, die ihre diesbezüglichen Feststellungen im Übermittlungsersuchen darlegen soll. Der ersuchte Leistungsträger prüft dann nur noch die Schlüssigkeit.
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Eine vom Gesetz ausdrücklich geregelte andere Rechtslage ist in Ausnahmefällen gegeben, wenn das öffentliche Interesse an einer Übermittlung erheblich überwiegt. Diese Konstellation liegt regelmäßig dann vor, wenn ohne eine Übermittlung erheblichen Gefährdungen für Leib, Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmern nicht auf andere Weise entgegengewirkt werden kann (z.B. bei einer Gefährdung durch eine Infektionskrankheit). Im Einzelfall muss, wenn das öffentliche Interesse mit dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen kollidiert, eine Interessenabwägung erfolgen.
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Beispielhaft für Übermittlungstatbestände seien genannt:
Namen, Geburtsdaten und Anschriften früherer Mitarbeiter eines Unternehmens, damit Untersuchungen hinsichtlich eventueller Spätfolgen durchgeführt werden können.
Namen, Geburtsdaten und Anschriften von Mitarbeitern, die ohne Schutzmaßnahmen in Asbestbereichen gearbeitet haben, um durch Kontrolluntersuchungen rechtzeitig eine eventuell eingetretene Gesundheitsschädigung behandeln zu können.
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Weitere Übermittlungstatbestände können sich aus der gesetzlich verpflichtenden engen Zusammenarbeit und dem damit einhergehenden Informationsaustausch zwischen den staatlichen Arbeitsschutzbehörden und den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung ergeben (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VII und § 21 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbSchG). So wurden 2008 die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) geschaffen. Neben gemeinsamen Arbeitsschutzzielen ist auch ein abgestimmtes Vorgehen bei der Beratung und Überwachung der Betriebe geplant. Hierzu sind zumindest der Austausch von Basisdaten zu Besichtigungen erforderlich (welche Stelle besucht welches Unternehmen etc.).