Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 69 SGB X Rdnr. 15 RdSchr. 07s, Zu Absatz 3 - Übermittlung durch die Bundesagentur für Arbeit an die Krankenkassen
Zu § 69 SGB X Rdnr. 15 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 69 SGB X
Zu § 69 SGB X Rdnr. 15 RdSchr. 07s – Zu Absatz 3 - Übermittlung durch die Bundesagentur für Arbeit an die Krankenkassen
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Nach § 1 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) haben die Krankenkassen einen Arbeitgeberausgleich für sog. Kleinbetriebe durchzuführen. Dafür benötigen sie die Information, dass derartige Betriebe gegründet worden sind. Die Information darüber besitzt die Bundesagentur für Arbeit, die nunmehr befugt ist, die erforderlichen Daten den Krankenkassen zu übermitteln. Durch diese Information ist die Krankenkasse in der Lage, die nach § 7 AAG vorgesehene Umlage zu erheben.