Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 69 SGB X Rdnr. 12 und 13 RdSchr. 07s, zu Absatz 1 Nummer 3
Zu § 69 SGB X Rdnr. 12 und 13 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 69 SGB X
Zu § 69 SGB X Rdnr. 12 und 13 RdSchr. 07s – zu Absatz 1 Nummer 3
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Gemäß § 69 Abs. 1 Nummer 3 SGB X wird den in § 35 SGB I genannten Stellen zur Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen des Betroffenen im Zusammenhang mit einem Verfahren über die Erbringung von Sozialleistungen eine Mitteilungsbefugnis unter aufsichtsbehördlichem Genehmigungsvorbehalt eingeräumt. Die Vorschrift bezieht sich laut Begründung (BT-Drs. 8/4022, S. 85 zur Vorgängerregelung) in der Regel auf Behauptungen des Betroffenen in der Öffentlichkeit, etwa gegenüber Presse und Rundfunk (vgl. § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. c) Abgabenordnung (AO) 1977). Der Begriff der Richtigstellung ist daher grundsätzlich als öffentliche Richtigstellung zu verstehen.
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Die Richtigstellung muss außerdem verhältnismäßig sein. Die Übermittlung bedarf der vorherigen Genehmigung der zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde, um einen so tiefgreifenden Eingriff wie die Verbreitung von Sozialdaten Einzelner in der Öffentlichkeit auf die sozialpolitisch bedeutsamen Fälle zu beschränken (BT-Drs. 8/4022, S. 85 zur materiell-rechtlich gleichen Vorgängerregelung).