Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 69 SGB X Rdnr. 4 und 5 RdSchr. 07s, Erforderlichkeit
Zu § 69 SGB X Rdnr. 4 und 5 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 69 SGB X
Zu § 69 SGB X Rdnr. 4 und 5 RdSchr. 07s – Erforderlichkeit
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Die Übermittlung bestimmter Sozialdaten steht unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit ("soweit"). Damit wird die Übermittlung auf diejenigen Sozialdaten beschränkt, die die in § 35 SGB I genannten Stellen für die Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt kennen oder mitteilen müssen. Erforderlich dürfte in diesem Zusammenhang mit notwendig gleichzusetzen sein. Der Verfassungsgrundsatz des Übermaßverbotes ist zu beachten. Das bedeutet, die Übermittlung der jeweiligen Daten muss für die jeweilige Aufgabenerfüllung geeignet sein. Darüber hinaus ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Dies ist allerdings ohnehin Folge des von der Verwaltung bei ihrem Tun zu beachtenden Rechtsstaatsprinzips.
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Der um die Übermittlung von Sozialdaten ersuchte Leistungsträger wird in Einzelfällen nicht immer erkennen können, welche Daten zur Erfüllung einer sozialen Aufgabe durch die ersuchende Stelle "erforderlich" übermittelt werden müssen. Daher trifft die ersuchende Stelle diese Darlegungslast (siehe auch § 67d SGB X Rdnr. 7).