Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 68 SGB X Rdnr. 1 RdSchr. 07s, Verhältnis zu anderen Vorschriften
Zu § 68 SGB X Rdnr. 1 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 68 SGB X
Zu § 68 SGB X Rdnr. 1 RdSchr. 07s – Verhältnis zu anderen Vorschriften
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§ 68 SGB X ist gegenüber anderen Übermittlungsvorschriften, insbesondere gegenüber den §§ 69, 70, 73, 74 SGB X nicht nachrangig. Das bedeutet, die ersuchende Stelle entscheidet, auf welcher Grundlage Sozialdaten übermittelt werden sollen. Begehrt sie Daten auf der Basis des § 68 SGB X, müssen die dortigen Voraussetzungen erfüllt sein. Sie muss sich mit dem eingeschränkten dort genannten Datenumfang zufrieden geben. Begehrt sie darüber hinausgehende Informationen, müssen die jeweiligen Voraussetzungen für die Übermittlung erfüllt sein. So können z. B. die in §§ 72, 73 SGB X genannten Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden ihre Auskunftsersuchen auch auf § 68 SGB X stützen, wenn ihnen die in dieser Vorschrift genannten übermittlungsfähigen Daten ausreichen.