Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Zu § 35 SGB I Rdnr. 18 bis 20 RdSchr. 07s, Geschützter Personenkreis
Zu § 35 SGB I Rdnr. 18 bis 20 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 35 SGB I
Zu § 35 SGB I Rdnr. 18 bis 20 RdSchr. 07s – Geschützter Personenkreis
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§ 35 SGB I ist die zentrale Vorschrift für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen in Bezug auf seine Sozialdaten. Nach Abs. 1 Satz 1 hat "jeder" einen Anspruch darauf, dass ihn betreffende Sozialdaten nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Damit sind zunächst nur natürliche Personen erfasst. Dies entspricht der Rechtslage nach § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X und dem BDSG, wonach die geschützten "Einzelangaben" nur natürliche Personen, also einen lebenden Menschen betreffen müssen. Juristische Personen und Verstorbene werden somit grundsätzlich vom allgemeinen Datenschutz nicht erfasst.
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Dieser Grundsatz wird durch § 35 Abs. 4 und Abs. 5 SGB I durchbrochen. § 35 SGB I ersetzt den bisherigen Begriff "personenbezogene Daten" durch den Begriff "Sozialdaten" und unterstellt im Wege der Einbeziehung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (zum Begriff Rdnr. 24) auch juristische Personen dem Schutz des Abs. 1. Durch Abs. 5 wird geregelt, dass unter den dort genannten Voraussetzungen die Sozialdaten Verstorbener dem Schutz des Sozialgeheimnisses unterliegen. Abs. 5 ergänzt insoweit § 67b SGB X, der sich auf die Verarbeitung und Nutzung von Daten lebender Personen bezieht. Abs. 5 Satz 2 dient dabei der Lösung auch der Fälle, in denen wegen des Todes eine Zustimmung des Betroffenen ausgeschlossen ist. Soweit schutzwürdige Interessen der Angehörigen des Verstorbenen beeinträchtigt werden, richtet sich die Verarbeitung und Nutzung der Daten nach dem Zweiten Kapitel des Zehnten SGB.
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§ 35 SGB I selbst definiert den in Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 verwendeten Begriff des Angehörigen nicht. Auch im Bürgerlichen Recht ist dieser Begriff nicht definiert. Zu den Angehörigen gehören jedenfalls die familienversicherten Personen i. S. d. § 10 SGB V. Es empfiehlt sich, auch den in § 16 Abs. 5 SGB X genannten Personenkreis einzubeziehen, wenn der Leistungsträger positive Kenntnis vom Angehörigenverhältnis erhalten hat. Damit gehören zu den Angehörigen grundsätzlich nicht z.B. Lebensgefährten oder in eheähnlichem Verhältnis lebende Personen. Zu beachten ist aber, dass Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001, BGBl. I, S. 296 als Familienangehörige gelten (§ 11 Abs. 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)).