Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Zu § 67d SGB X Rdnr. 12 bis 14 RdSchr. 07s, Zu Absatz 4 - Vermittlungsstelle
Zu § 67d SGB X Rdnr. 12 bis 14 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 67d SGB X
Zu § 67d SGB X Rdnr. 12 bis 14 RdSchr. 07s – Zu Absatz 4 - Vermittlungsstelle
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Durch Absatz 4 werden die Sozialversicherungsträger legitimiert, für den Zweck der Übermittlung von Sozialdaten auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder im Wege der Datenübertragung auch Vermittlungsstellen einschalten zu können. Für eine solche Auftragserteilung an eine Vermittlungsstelle gilt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB X, dass der Datenschutz beim Auftragnehmer nach Art der zu verarbeitenden Daten den Anforderungen genügen muss, die für den Auftraggeber gelten. Die beauftragende Stelle hat ihrer Aufsichtsbehörde nach § 80 Abs. 3 SGB X rechtzeitig schriftlich anzuzeigen:
- 1.
den Auftragnehmer und die bei diesem vorhandenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu Datenschutz und -sicherheit,
- 2.
die Art der Daten und den Kreis der Betroffenen,
- 3.
die Aufgabe, zu deren Erfüllung die Verarbeitung der Daten im Auftrag erfolgen soll und
- 4.
den Abschluss von etwaigen Unterauftragsverhältnissen.
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Für die Verarbeitung und Nutzung durch die Vermittlungsstelle gilt entsprechend § 80 Abs. 4 SGB X. Danach dürfen die zur Verarbeitung überlassenen Sozialdaten nicht für andere Zwecke verarbeitet oder genutzt und nicht länger gespeichert werden, als der Auftraggeber schriftlich bestimmt.
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Zur Unterscheidung einer (echten) Auftragsdatenverarbeitung nach § 80 SGB X und der Einschaltung einer Übermittlungsstelle (z.B. gemeinsame Datenportale) ist die Aufgabe entscheidend. Eine kurzfristige Speicherung (z.B. 6 Monate) und Änderung des elektronischen Formats (ohne inhaltliche Änderung i.S.d. § 67 Abs. 6 Nr. 2 SGB X) können noch unter den Begriff Übermittlungsstelle fallen.