Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 67c SGB X Rdnr. 17 RdSchr. 07s, Zu Absatz 4 - Datenschutz, Datensicherheit
Zu § 67c SGB X Rdnr. 17 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 67c SGB X
Zu § 67c SGB X Rdnr. 17 RdSchr. 07s – Zu Absatz 4 - Datenschutz, Datensicherheit
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Sozialdaten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, unterliegen einer verstärkten Zweckbindung. Diese Daten dürfen auch unter den Voraussetzungen des Absatz 2 nicht für andere Zwecke verwendet werden.