Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 67b SGB X Rdnr. 15 RdSchr. 07s, Zu Absatz 4 - Automatisierte Einzelentscheidungen
Zu § 67b SGB X Rdnr. 15 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 67b SGB X
Zu § 67b SGB X Rdnr. 15 RdSchr. 07s – Zu Absatz 4 - Automatisierte Einzelentscheidungen
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§ 67b Abs. 4 SGB X entspricht § 6a Abs. 1 Satz 1 BDSG und begrenzt die Möglichkeit automatisierter Entscheidungen. Es soll verhindert werden, dass Entscheidungen auf Grund von Persönlichkeitsprofilen ergehen, ohne dass der Betroffene die Möglichkeit hat, die zu Grunde liegenden Angaben und Bewertungsmaßstäbe zu erfahren. Einzelne Persönlichkeitsmerkmale sind z. B. berufliche Leistungsfähigkeit, Kreditwürdigkeit, Zuverlässigkeit oder das Verhalten. Die Regelung verbietet nur Entscheidungen, die allein auf Grund automatisierter Verarbeitung ohne erneute Überprüfung durch einen Menschen erfolgen. Die lediglich IT-gestützte Sachbearbeitung und Sachentscheidung bei den Sozialversicherungsträgern fällt daher nicht unter Absatz 4.