Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 67b SGB X Rdnr. 4 bis 7 RdSchr. 07s, Zu Absatz 1 Satz 2 - Besondere Arten personenbezogener Daten
Zu § 67b SGB X Rdnr. 4 bis 7 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 67b SGB X
Zu § 67b SGB X Rdnr. 4 bis 7 RdSchr. 07s – Zu Absatz 1 Satz 2 - Besondere Arten personenbezogener Daten
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Durch Satz 2 wird die in Satz 1 geregelte Zulässigkeit der Datenverarbeitung und -nutzung auf der Grundlage gesetzlicher Ermächtigung für besondere Arten personenbezogener Daten (§ 67 Abs. 12 SGB X) zusätzlich eingeschränkt und ist zum Teil nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig.
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Die Übermittlung der besonderen Arten personenbezogener Daten ist grundsätzlich nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig. Eine Ausnahme besteht aber für die Übermittlung
von Daten über die Gesundheit oder das Sexualleben,
von allen besonderen Arten personenbezogener Daten, soweit die Übermittlung zwischen Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung oder zwischen Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und deren Arbeitsgemeinschaften zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist.
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Sonstige gesetzliche Vorschriften zur Datenübermittlung, wie § 76 SGB X und § 200 Abs. 2 SGB VII, bleiben unberührt.
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Für die Nutzung und Verarbeitung von besonderen Arten personenbezogener Daten außerhalb der Datenübermittlung gilt § 67a Abs. 1 SGB X entsprechend.