Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 67a SGB X Rdnr. 10 RdSchr. 07s, Zu Absatz 4 - Hinweispflicht
Zu § 67a SGB X Rdnr. 10 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 67a SGB X
Zu § 67a SGB X Rdnr. 10 RdSchr. 07s – Zu Absatz 4 - Hinweispflicht
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Absatz 4 regelt die Hinweis- und Aufklärungspflicht bei der Erhebung der Sozialdaten bei einer nicht öffentlichen Stelle. Auch diese Stelle ist auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, und sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Auskunft hinzuweisen.