Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 85a SGB X Rdnr. 11 RdSchr. 07s, Zu Absatz 2 - Antragserfordernis
Zu § 85a SGB X Rdnr. 11 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 85a SGB X
Zu § 85a SGB X Rdnr. 11 RdSchr. 07s – Zu Absatz 2 - Antragserfordernis
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Die Straftat ist ein Antragsdelikt. Antragsberechtigt ist grundsätzlich der Verletzte (siehe § 77 Abs. 1 StGB), also der Betroffene, dessen Daten geschützt werden sollen. Durch die Aufnahme der verantwortlichen Stelle in den Kreis der Antragsberechtigten wird die Absicht des Gesetzgebers deutlich, dem Datenschutz einen gesteigerten Stellenwert einzuräumen und daher nicht mehr dem Betroffenen allein die Entscheidung darüber zu belassen, ob die Straftat und damit auch die betreffenden geschützten Daten gegebenenfalls im Rahmen eines Strafverfahrens weiteren Personen oder Stellen zur Kenntnis gelangen. Die verantwortliche Stelle kann sich damit gegen einen Missbrauch der von ihr gespeicherten Daten eigenständig aktiv zur Wehr setzen.