Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 77 SGB X Rdnr. 24 und 25 RdSchr. 07s, Zu Absatz 3 Nr. 3
Zu § 77 SGB X Rdnr. 24 und 25 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 77 SGB X
Zu § 77 SGB X Rdnr. 24 und 25 RdSchr. 07s – Zu Absatz 3 Nr. 3
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Außerdem wird die Zulässigkeit der Datenübermittlung für die Durchführung eines Strafverfahrens (§ 73 SGB X) oder eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Erfüllung sozialer Aufgaben (§ 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X) in Absatz 3 Nr. 3 geregelt.
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Durch die Bezugnahme auf Absatz 2 in diesem Zusammenhang wird klargestellt, dass auch in diesen Fällen das Bundesversicherungsamt die Angemessenheit des Datenschutzniveaus feststellt, solange die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften noch aussteht. Solange solche Entscheidungen nicht vorliegen, hat in den Fällen des § 73 SGB X allein das inländische Gericht zu entscheiden.