Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 77 SGB X Rdnr. 20 RdSchr. 07s, Zu Absatz 3 - Datenübermittlung unter besonderen Voraussetzungen
Zu § 77 SGB X Rdnr. 20 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 77 SGB X
Zu § 77 SGB X Rdnr. 20 RdSchr. 07s – Zu Absatz 3 - Datenübermittlung unter besonderen Voraussetzungen
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Absatz 3 Satz 1 lässt eine Datenübermittlung ins Ausland unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 zu, wenn eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt, ein zwischenstaatliches Übereinkommen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit angewendet wird oder soweit es um die Durchführung von Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der Erfüllung sozialer Aufgaben (§ 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X) oder von Strafverfahren (§ 73 SGB X) geht. Damit erhält Absatz 3 gegenüber Absätze 1 und 2 eine Art Auffangfunktion.