Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Zu § 77 SGB X Rdnr. 15 RdSchr. 07s, Zu Absatz 1 Satz 2 - kein Widerspruch zu den Grundsätzen des Art. 6 EU-Vertrag
Zu § 77 SGB X Rdnr. 15 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 77 SGB X
Zu § 77 SGB X Rdnr. 15 RdSchr. 07s – Zu Absatz 1 Satz 2 - kein Widerspruch zu den Grundsätzen des Art. 6 EU-Vertrag
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Eine Übermittlung von Sozialdaten gemäß Absatz 1 Satz 1 ist ausgeschlossen, soweit ein Widerspruch zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen vorliegt. Die Europäische Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit. Durch diese Regelung wurde Art. 1 Abs. 7 des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI umgesetzt. Dieser erinnert an die Pflicht der Mitgliedstaaten zur Wahrung der in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union niedergelegten Grundrechte und allgemeinen Rechtsgrundsätze. Damit wurde der europäische ordre public-Vorbehalt in § 77 SGB X verankert.