Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 69 SGB X Rdnr. 17 RdSchr. 07s, Zu Absatz 5 - Übermittlung zu Kontrollzwecken
Zu § 69 SGB X Rdnr. 17 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 69 SGB X
Zu § 69 SGB X Rdnr. 17 RdSchr. 07s – Zu Absatz 5 - Übermittlung zu Kontrollzwecken
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Abs. 5 ermöglicht die Übermittlung von Sozialdaten an Rechnungshöfe und andere in § 67c Abs. 3 Satz 1 SGB X genannte Stellen. Voraussetzung ist, dass diese die Sozialdaten für ihre Aufgabenerfüllung benötigen. Zu den anderen Stellen gehören z. B. die Aufsichtsbehörden, die Prüfbehörden nach § 274 SGB V und die Datenschutzbeauftragte des Bundes und der Länder.