Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 35 SGB I Rdnr. 1 bis 6 RdSchr. 07s, Entstehungsgeschichte
Zu § 35 SGB I Rdnr. 1 bis 6 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 35 SGB I
Zu § 35 SGB I Rdnr. 1 bis 6 RdSchr. 07s – Entstehungsgeschichte
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(1) Durch das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aus dem Jahre 1980 wurde auch § 35 SGB I als Grundnorm für den Schutz der Sozialdaten neu gefasst.
(2) Leitlinie für diese Neuregelung war das Bestreben, niemanden dadurch, dass er der Sozialversicherung angehört oder sonst Ansprüche auf Sozialleistungen hat, mehr als andere Bürger der Preisgabe seiner personenbezogenen Daten auszusetzen. Durch eine gleichzeitige, aber wenig beachtete Änderung des BDSG aus dem Jahre 1990 wurde das in § 35 SGB I verankerte "Sozialgeheimnis" auch in den Rang eines "Bank-/Steuergeheimnisses" erhoben. Zugleich wurde § 45 Nr. 1 BDSG um die Worte "§ 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch" ergänzt.Dadurch erhielt das "Sozialgeheimnis" Vorrang vor den Datenschutzbestimmungen des BDSG und die für die Sozialversicherung geforderte bereichsspezifische Regelung war geschaffen. Diese Subsidiaritätswirkung hat das BDSG übernommen (jetzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BDSG).
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Dieser bereichsspezifische Datenschutz wurde in der Folgezeit vervollständigt, etwa durch die Vorschriften für die Verwendung der Versicherungsnummer (§§ 18f, 18g SGB IV), für den Bereich der Krankenversicherung durch §§ 284 ff. SGB V und für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung durch §§ 199 ff. SGB VII. Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im so genannten "Volkszählungsurteil" darauf hingewiesen, dass die Fassung des § 35 SGB I und das Zweite Kapitel des SGB X in die "verfassungsrechtlich gebotene Richtung" weisen.
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Eine Verbindung des bereichsspezifischen Datenschutzes mit dem BDSG war durch entsprechende Verweise in den §§ 79 ff. SGB X hergestellt worden. Als 1990 das BDSG novelliert und die Vorschriften des Zweiten Kapitels des SGB X nicht an diese neue Situation angepasst wurden, musste im Wege der Auslegung eine Brücke vom (alten) SGB X zum neuen BDSG geschlagen werden. Gründe der Rechtsklarheit machten eine Änderung dieses Zustandes erforderlich. Diese notwendige Überarbeitung des § 35 SGB I und des Zweiten Kapitels SGB X erfolgte mit dem "Gesetz zur Änderung der Vorschriften des Sozialgesetzbuches über den Schutz der Sozialdaten sowie zur Änderung anderer Vorschriften (Zweites Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches (2. SGBÄndG))" vom 13. Juni 1994, BGBl. I, S. 1229.
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Dabei wurde nicht nur eine Angleichung der im SGB verwendeten Begriffe an das BDSG vorgenommen, sondern es wurde dem Standpunkt Rechnung getragen, dass der Schutz der Sozialdaten möglichst in einem Gesetz zu regeln ist. Viele Vorschriften des SGB wurden dem BDSG nachgebildet, so dass insbesondere bei Auslegungsproblemen das BDSG mittelbare Wirkungen zeigen kann.
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Die EU-Datenschutzrichtlinie machte dann eine Novellierung der Vorschriften zum BDSG und zum Sozialgeheimnis erforderlich. Dazu ist das Gesetz vom 18. Mai 2001 (BGBl. I, S. 904 ff.) ergangen. Da der Begriff der Akte und der Datei im Zusammenhang mit automatisierten Verfahren entfallen ist, musste § 35 Abs. 3 SGB I neu gefasst werden.
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Die durch das Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises vom 23. März 2009 (BGBl. I, S. 634) in § 35 Abs. 1 Satz 4 eingefügten Wörter "die Zentrale Speicherstelle bei der Datenstelle der Träger der Deutschen Rentenversicherung, soweit sie Aufgaben nach § 99 SGB IV, und die Registratur Fachverfahren bei der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung, soweit sie Aufgaben nach § 100 SGB IV wahrnimmt," sind im Zuge der Außerkraftsetzung des Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises durch das Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises vom 23. November 2011 (BGBl I, S. 2298) mit Wirkung zum 3. Dezember 2011 wieder gestrichen worden.