Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 85 SGB X Rdnr. 4 bis 21 RdSchr. 07s, Zu Absatz 1 und 2 - Tathandlung
Zu § 85 SGB X Rdnr. 4 bis 21 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 85 SGB X
Zu § 85 SGB X Rdnr. 4 bis 21 RdSchr. 07s – Zu Absatz 1 und 2 - Tathandlung
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Nach Absatz 1 Nr. 1 werden Verstöße gegen die sich aus § 78 Abs. 1 Satz 1 SGB X ergebende Verpflichtung zur Zweckbindung und Geheimhaltung der Sozialdaten geahndet. Es muss hierbei zu einer unbefugten Nutzung oder Verarbeitung der Daten gekommen sein, die ursprünglich befugt übermittelt worden waren.
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Unter Absatz 1 Nr. 1a fallen Verstöße, denen eine Verletzung der Pflichten, die sich aus § 80 SGB X ergeben, zugrunde liegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Auftragserteilung für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten nicht unter Beachtung der in § 80 Abs. 2 Satz 2 SGB X normierten Anforderungen geschehen ist.
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Nach Absatz 1 Nr. 1b wird der Auftraggeber belangt, wenn er entgegen den Vorgaben aus § 80 Abs. 2 Satz 4 SGB X es unterlassen hat, sich vor Beginn der Datenverarbeitung im Auftrag beim Auftraggeber zu versichern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen technischer und organisatorischer Art zur Sicherstellung des Sozialdatenschutzes ergriffen hat.
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Absatz 1 Nr. 2 betrifft die Auftragnehmer einer Datenverarbeitung im Auftrag und die Stelle, die als Vermittlungsstelle im Sinne des § 67d Abs. 4 SGB X tätig wird. Wer hier entgegen den Vorgaben aus § 80 Abs. 4 SGB X Sozialdaten anderweitig verarbeitet, nutzt oder länger speichert, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
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Nach Absatz 1 Nr. 3 wird als Ordnungswidrigkeit geahndet, wenn der interne Datenschutzbeauftragte nach § 81 SGB X nicht oder nicht fristgerecht bestellt wird.
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Absatz 2 Nr. 1 bis 4 regelt unterschiedliche Fälle eines Umgangs mit Sozialdaten, die nicht allgemein zugänglich sind. Hierunter sind Daten zu verstehen, die nicht einer beliebig großen Anzahl von Menschen bekannt oder ohne weiteres wahrnehmbar sind und von ihnen für feststehend gehalten werden.
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Nach Absatz 2 Nr. 1 handelt ordnungswidrig, wer diese Sozialdaten unbefugt erhebt oder verarbeitet. Der Tatbestand ist hier erfüllt, wenn die Erhebung oder Verarbeitung weder durch eine Rechtsvorschrift erlaubt ist noch diejenigen, um deren geschützte Daten es geht, eingewilligt haben.
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Nach Absatz 2 Nr. 2 handelt ordnungswidrig, wer diese Sozialdaten unbefugt zum Abruf mittels automatisierter Verfahren bereithält.
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Nach Absatz 2 Nr. 3 wird derjenige belangt, der diese Sozialdaten unbefugt abruft oder sich oder einem anderen aus automatisierten Verfahren oder aus nicht automatisierten Dateien verschafft.
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Nach Absatz 2 Nr. 4 handelt ordnungswidrig, wer sich die Übermittlung dieser Sozialdaten durch unrichtige Angaben erschleicht. Hier geht es also darum, dass ein Sozialleistungsträger oder eine andere verantwortliche Stelle vorgibt, sie benötige die angeforderten Daten zur eigenen Aufgabenerfüllung, was aber nicht der Realität entspricht.
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Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nr. 5 begeht außerdem derjenige, der Sozialdaten für andere Zwecke nutzt, indem er sie an Dritte weitergibt. In diesem Fall liegt zwar gleichzeitig ein Verstoß nach Absatz 1 Nr. 1 vor, dieser wird aber vom Gesetzgeber als weniger schwerwiegend angesehen und tritt demzufolge zurück.
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Schließlich handelt nach Absatz 2 Nr. 6 ordnungswidrig, wer der Informationspflicht nach § 83 SGB X nicht nachkommt. Dies ist bereits dann der Fall, wenn der Informationspflicht verspätet oder unvollständig nachgekommen wird.
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Der Kreis der Täter ist unbegrenzt. Täter kann jede natürliche und juristische Person sein. Die Verantwortlichkeit bei juristischen Personen liegt bei deren Organen und Vertretern sowie bei den mit der Aufgabe beauftragten Personen.
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Eine faktische Eingrenzung des möglichen Täterkreises liegt in den Tatbeständen vor. Soweit überwiegend Pflichten nach dem SGB X angesprochen werden, kommen hauptsächlich Mitarbeiter der Stellen, die Sozialdaten verarbeiten, als Täter in Betracht. Mitarbeiter anderer verantwortlicher Stellen kommen als Täter bei den Tathandlungen nach Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Nr. 5 in Betracht.
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Die Ordnungswidrigkeitentatbestände können vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden.
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Vorsatz liegt vor, wenn der Betroffene die objektiven Tatbestandsmerkmale kennt oder deren Eintritt voraussieht und er die Tatbestandverwirklichung will.
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Bei der Fahrlässigkeit ist zwischen bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit zu unterscheiden. Bewusst fahrlässig handelt, wer es für möglich hält, das er den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, jedoch pflichtwidrig und vorwerfbar vertraut, dass er ihn nicht verwirklichen werde. Unbewusst fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet und fähig ist und infolgedessen den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, ohne dies zu erkennen.
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Die Tathandlung ist regelmäßig rechtswidrig, wenn sie dem Tatbestand des Gesetzes entspricht (indizierte Rechtswidrigkeit). Nur ausnahmsweise beim Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes ist die Rechtswidrigkeit ausgeschlossen.