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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 84a SGB X Rdnr. 1 bis 5 RdSchr. 07s, Zu Absatz 1 - Unabdingbarkeit der Rechte
Zu § 84a SGB X Rdnr. 1 bis 5 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 84a SGB X
Zu § 84a SGB X Rdnr. 1 bis 5 RdSchr. 07s – Zu Absatz 1 - Unabdingbarkeit der Rechte
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(1) Die dem Betroffenen nach dem Zweiten Kapitel des SGB X (§§ 67 ff.) zustehenden Rechte sind nach § 84a Abs. 1 SGB X unabdingbar (Parallele zu § 6 Abs. 1 BDSG); sie können durch Vereinbarungen zwischen dem Betroffenen und den in § 35 SGB I genannten verantwortlichen Stellen weder beschränkt noch ausgeschlossen werden.
(2) Wenn auch der Gesetzeswortlaut in Übereinstimmung mit der Formulierung in § 6 Abs. 1 BDSG nur Rechtsgeschäfte nennt, können nach Sinn und Zweck der Vorschrift die Rechte des Betroffenen auch nicht aufgrund hoheitlichen Handelns der Verwaltung, z. B. durch Verwaltungsakt oder durch Nebenbestimmungen zu einem Verwaltungsakt, wirksam ausgeschlossen oder beschränkt werden. Durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften sind Ausschluss oder Einschränkung aber möglich.
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Betroffener ist jede natürliche oder juristische Person (vgl. insofern § 35 Abs.4 SGB I i.V.m. § 67 Abs.1 Satz 2 SGB X), deren Daten von einer in § 35 SGB I genannten Stelle erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.
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Ausgeschlossen ist das Recht, wenn es nicht mehr geltend gemacht werden kann, der Betroffene also hierauf "verzichtet". Beschränkt ist das Recht, wenn es nur noch unter zusätzlichen, vom Gesetz nicht geforderten Bedingungen oder Voraussetzungen oder nur teilweise geltend gemacht werden kann.
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Die Rechte des Betroffenen sind
die Bekanntgabe des Erhebungszwecks bei der Erhebung von Sozialdaten (§ 67a Abs. 3 SGB X),
das Widerspruchsrecht (§§ 76, 84 Abs. 1a SGB X),
das Recht auf Anrufung der Bundesbeauftragten oder des zuständigen Landesbeauftragten für den Datenschutz (§ 81 Abs. 1 SGB X),
das Recht auf Einsicht in das Verfahrensverzeichnis beim behördlichen Datenschutzbeauftragten (§ 81 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 4g Abs. 2 BDSG),
der Schadensersatzanspruch (§ 82 SGB X),
das Auskunftsrecht (§ 83 SGB X) sowie
das Recht auf Berichtigung, Löschung und Sperrung von Sozialdaten (§ 84 SGB X).
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(1) Die Rechte des Betroffenen nach dem SGB X (§§ 67 ff.) sind höchstpersönlich und können daher weder übertragen noch abgetreten oder vererbt werden. Allerdings kann ein entsprechend vom Betroffenen Bevollmächtigter ebenso wie der gesetzliche Vertreter die Rechte geltend machen.
(2) Dem Betroffenen selbst wird der an sich denkbare Verzicht auf seine Rechte im Interesse der Wahrung seines informationellen Selbstbestimmungsrechts verwehrt. Es ist jedoch zu beachten, dass bei der Ausübung des obigen Widerspruchsrechts Mitwirkungspflichten nach § 66 SGB I verletzt werden können und dadurch dem Betroffenen Nachteile entstehen können.