Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 84 SGB X Rdnr. 10 RdSchr. 07s, Zu Absatz 1a - Widerspruchsrecht
Zu § 84 SGB X Rdnr. 10 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 84 SGB X
Zu § 84 SGB X Rdnr. 10 RdSchr. 07s – Zu Absatz 1a - Widerspruchsrecht
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Mit dem Verweis auf § 20 Abs. 5 BDSG kann der Betroffene der Verarbeitung seiner Sozialdaten widersprechen. Ein Widerspruchsrecht ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn eine Rechtsvorschrift zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung verpflichtet. Die Vorschriften der §§ 67a ff. SGB X sind zwar als Erlaubnisnormen ausgestaltet, allerdings sind sie wohl als Verpflichtungsregelungen einzustufen, weil die Leistungsträger nur so ihren Zusammenarbeitspflichten (vgl. §§ 100 ff. SGB X) nachkommen können und die Regelungen im Kontext der Mitwirkungspflichten der §§ 60 ff. SGB I zu interpretieren sind. Dafür spricht auch, dass § 76 SGB X im Zuge der Anpassung des § 84 SGB X nicht geändert wurde. Die Verweisung hat daher keine praktische Relevanz.