Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Zu § 83a SGB X Rdnr. 1 RdSchr. 07s, Allgemeines
Zu § 83a SGB X Rdnr. 1 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 83a SGB X
Zu § 83a SGB X Rdnr. 1 RdSchr. 07s – Allgemeines
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§ 83a SGB X wurde mit Gesetz vom 05.08.2010 (BGBl. I S. 1127) eingeführt. Er ist dem kurz zuvor eingeführten § 42a BDSG nachempfunden und regelt wie § 42a BDSG eine doppelte Informationspflicht der in § 35 SGB I genannten Stelle (gegenüber ihrer Aufsichtsbehörde und den Betroffenen) bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von besonderen Arten personenbezogener Daten durch Dritte. Durch die Pflicht zur Information der Aufsichtsbehörde und der Betroffenen soll die Norm eine vorbeugende und eine Gefahren abwendende Wirkung haben: Die Benachrichtigung und ggf. Veröffentlichung einer Datenschutzverletzung hat eine rufschädigende Wirkung für die in § 35 SGB I genannte Stelle und soll damit zu einem besonders sorgsamen Umgang mit personenbezogenen Daten beitragen, so dass eine unrechtmäßige Kenntniserlangung durch Dritte gar nicht erst eintritt. Zudem könnte die zuständige Aufsichtsbehörde bezogen auf diesen Vorfall prüfen, ob durch die unrechtmäßige Kenntniserlangung von personenbezogenen Daten durch Dritte der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt ist und ein Bußgeld verhängt werden muss. Die Gefahren abwehrende Wirkung liegt in der frühzeitigen Information der Betroffenen und der zuständigen Aufsichtsbehörde, damit diese ggf. noch kurzfristig Maßnahmen ergreifen können, welche die negativen Auswirkungen des Verstoßes gegen die datenschutzrechtlichen Normen mildern.