Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Zu § 83 SGB X Rdnr. 18 bis 23 RdSchr. 07s, Zu Absätzen 2 bis 4 - Ausnahmen von der Auskunftspflicht
Zu § 83 SGB X Rdnr. 18 bis 23 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 83 SGB X
Zu § 83 SGB X Rdnr. 18 bis 23 RdSchr. 07s – Zu Absätzen 2 bis 4 - Ausnahmen von der Auskunftspflicht
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Nach Absatz 2 entfiel die Auskunftspflicht bei archivierten Daten, d.h. bei Sozialdaten, deren Kenntnis für den Leistungsträger zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung nicht mehr erforderlich ist, die aber aufgrund besonderer Aufbewahrungsfristen nicht gelöscht werden dürfen. Entsprechendes galt für Daten, die der Datensicherheit oder der Datenschutzkontrolle dienen, wie beispielsweise back-up-Daten, Sicherungskopien oder Protokolldateien. Durch das Gesetz zur Änderung des BDSG und anderer Gesetze vom 18.05.2011 entfällt auch für diese Daten der Auskunftsanspruch nur dann, wenn die Erteilung der Auskunft einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Der Begriff der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen umfasst auch solche Fristen, die in einer Verordnung festgelegt wurden, wie bspw. die Haushaltsbestimmungen des Bundes.
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Bei der Auskunft zu Protokolldaten ist der Mitarbeiterdatenschutz zu beachten.
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§ 83 Abs. 3 SGB X beschränkt die Auskunftserteilung über den Empfänger von Sozialdaten. Wurden Sozialdaten an Staatsanwaltschaften, Gerichte im Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden, Verfassungsschutzbehörden, den Militärischen Abschirmdienst oder den Bundesnachrichtendienst übermittelt, darf Auskunft nur mit der vorherigen Zustimmung der genannten Stellen zu der beabsichtigten Auskunft erteilt werden. Nur so kann eine Gefährdung der Belange dieser Stellen vermieden werden.
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Weitere Ausnahmen von der Auskunft regelt § 83 Abs. 4 SGB X. Bei diesen Ausnahmetatbeständen hat stets eine Interessenabwägung zu erfolgen. Die Auskunft hat zu unterbleiben, wenn das Interesse der Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss. Das ist bei Vorliegen der Ausnahmetatbestände der Fall. Dies kann sich auf die verlangte Auskunft insgesamt, aber auch auf Teile der Auskunft beziehen.
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Wichtigster Anwendungsfall ist die Bekanntgabe des Namens eines Behördeninformanten. Dessen Geheimhaltungsinteresse überwiegt regelmäßig dann, wenn keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass der Informant wider besseres Wissen gehandelt oder leichtfertig falsche Behauptungen aufgestellt hat.
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Die Einschränkungen des Auskunftsrechts sind in § 83 Abs. 2 bis 4 SGB X geregelt. Sie entsprechen im Wesentlichen den Bestimmungen des § 19 Abs. 2 bis 4 BDSG.