Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Zu § 83 SGB X Rdnr. 3 bis 17 RdSchr. 07s, Zu Absatz 1 - Auskunftsanspruch
Zu § 83 SGB X Rdnr. 3 bis 17 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 83 SGB X
Zu § 83 SGB X Rdnr. 3 bis 17 RdSchr. 07s – Zu Absatz 1 - Auskunftsanspruch
- 3
Auskunft wird auf Antrag gewährt. Anspruchsinhaber ist der Betroffene. Der Antrag setzt Geschäftsfähigkeit voraus, was bei Minderjährigen und betreuten Personen zweifelhaft sein kann. Belastende oder negative Auskünfte sind von der positiven Handlungsfreiheit (§ 36 SGB I) nicht gedeckt. Bei Auskünften an Betreuer kommt es auf den Inhalt der Betreuungsverfügung an. Bei Ehegatten und anderen Verwandten ist in der Regel Vollmacht erforderlich, da die Vertretungsvermutung für Verwandte gerader Linie aufgehoben wurde.
- 4
Auskunft ist über alle Sozialdaten des Betroffenen i.S.d. § 67 Abs. 1 SGB X zu erteilen, soweit nicht eine Ausnahme nach § 83 Abs. 2 oder Abs. 4 greift. Dies gilt auch für medizinische Befunddaten (vgl. Rdnr. 18). Regelungen des Krankenversicherungsrechts, insbesondere des Rechts zur Unterrichtung über in Anspruch genommene Leistungen, verdrängen nach der Rechtsprechung des BSG den Auskunftsanspruch nicht.
- 5
Der Betroffene kann nach § 83 SGB X nicht verlangen, dass ihm der Name eines Informanten bekannt gegeben wird, der einen möglichen Sozialleistungsmissbrauch angezeigt hat, da dies der Ausnahme des § 83 Abs. 4 Nr. 3 unterfällt.
- 6
Der Auskunftsanspruch umfasst auch die letzte Herkunft der Daten und die Empfänger, an die Daten übermittelt werden. Dies gilt auch dann, wenn dies nicht gespeichert wurde, die Mitteilung aber dem Leistungsträger mit zumutbarem Aufwand möglich ist.
- 7
Eine behördeninterne Weitergabe ist damit in der Regel nicht gemeint, es sei denn, die Daten werden mangels Rechtsgrundlage mit Einwilligung des Betroffenen erhoben.
- 8
Um einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, ist bei Auskunftsersuchen zum Empfänger auch das Übermittlungsmedium anzugeben.
- 9
Die Auskunft ist verständlich zu erteilen und beschränkt sich nicht auf die gespeicherten Daten. Vielmehr muss der Betroffene in die Lage versetzt werden, den Prozess des Umgangs mit den ihn betreffenden Informationen zumindest in groben Zügen nachzuvollziehen und seine Bedeutung abzuschätzen. Es ist auch der Verwendungszweck zu erläutern.
- 10
Der Informationspflicht kann durch Merkblätter oder Ausfüllhinweise entsprochen werden, in denen in allgemein verständlicher Form auf die im Verwaltungsverfahren erhobenen Daten, Datenerhebungen bei Dritten, den Verwendungszweck und die vorgesehenen oder möglichen Datenübermittlungen hingewiesen wird.
- 11
Der Antrag muss die Art der Daten, zu denen Auskunft verlangt wird, näher bezeichnen. Ein unverhältnismäßiger Aufwand soll für den Leistungsträger vermieden werden. Beim Fehlen entsprechender Angaben muss die Behörde nachfragen oder den Antrag möglichst weit auslegen und Auskunft zu allen in Betracht kommenden Daten erteilen.
- 12
Da Akten schwerer auszuwerten sind als Dateien, trifft den Betroffenen bei Auskünften dazu eine Mitwirkungspflicht (§ 66 SGB I). Es kann nicht verlangt werden, dass die verantwortliche Stelle bei einem Auskunftsersuchen ihren gesamten Aktenbestand überprüft. Deshalb muss der Betroffene bei Sozialdaten, die in Akten gespeichert sind, Angaben machen, die das Auffinden der Daten ermöglichen. Ferner darf der für die Erteilung der Auskunft erforderliche (Zeit-) Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem vom Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse stehen. Bei dieser Güterabwägung ist jedoch zu beachten, dass Auskunft auch durch Akteneinsicht erteilt werden kann. Außerdem ist eine eingehende Überprüfung der Akten vor allem dann angezeigt, wenn ein Betroffener schlüssig behauptet, dass unrichtige Daten unzulässiger Weise genutzt oder übermittelt worden seien.
- 13
Soweit die gewünscht Auskunft schon einmal erteilt wurde, ist in der Regel der Aufwand für eine weitere Auskunft nicht mehr gerechtfertigt. Zu beachten ist - bei neuem Sachvortrag -, dass bei einem Antrag auf Auskunft ein rechtliches Interesse nicht erforderlich ist und Auskunftsbegehren beliebig oft gestellt werden können.
- 14
Das Verfahren und die Form der Auskunftserteilung bestimmt die verantwortliche Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 83 Abs. 1 Satz 4 SGB X). Über die Form der Auskunftserteilung entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Art und Weise darf so bestimmt werden, dass sich der organisatorische Aufwand in Grenzen hält. Die Auskunftserteilung ist beispielsweise durch Hinweis auf Merkblätter, Übersendung von Ausdrucken oder Kopien oder Gewährung von Einsichtnahme auf digitale Datensätze oder Unterlagen möglich. Ein Anspruch auf Übersendung von Ausdrucken oder Kopien besteht nicht.
- 15
Die Regelungen müssen auch Regelungen zur Identifizierung des Betroffenen beinhalten. Nur so kann bei mündlichen Auskünften sicher gestellt werden, dass Auskunft nur dem Berechtigten (i.d.R. der Betroffene) und nicht einem unbefugten Dritten erteilt wird.
- 16
Wird die Auskunft durch Akteneinsicht gewährt, ist vorab zu klären, ob durch die Gewährung der Einsicht Persönlichkeitsrechte oder schutzwürdige Interessen Dritter beeinträchtigt werden. Ein generelles Akteneinsichtsrecht ist aus § 83 Abs. 1 nicht herzuleiten.
- 17
Ferner kann bestimmt werden, dass bestimmt Auskünfte durch den Arzt oder den Berufspsychologen erteilt werden (§ 83 Abs. 1 Satz 5 SGB X).