Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Zu § 82 SGB X Rdnr. 1 bis 4 RdSchr. 07s, Allgemeines
Zu § 82 SGB X Rdnr. 1 bis 4 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 82 SGB X
Zu § 82 SGB X Rdnr. 1 bis 4 RdSchr. 07s – Allgemeines
- 1
§ 82 SGB X beinhaltet zwei eigenständige Anspruchsgrundlagen mit unterschiedlichen Haftungstatbeständen: Satz 1 begründet eine Verschuldenshaftung nach Maßgabe des § 7 BDSG, während Satz 2 über den Verweis auf § 8 BDSG im Falle der automatisierten Verwendung von Sozialdaten eine Gefährdungshaftung eröffnet, die jedoch der Höhe nach begrenzt ist. Der Verweis auf die genannten Vorschriften des BDSG umfasst jeweils sowohl die tatbestandlichen Voraussetzungen als auch die Rechtsfolgen.
- 2
(1) Verantwortliche Stellen, d.h. zum Schadensersatz verpflichtet, sind die in § 35 SGB I genannten Stellen. Erfasst sind sowohl bundes- als auch landesunmittelbare Stellen.
(2) Eine Schadensersatzpflicht kann auch bei einer Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung im Auftrag (siehe § 80 SGB X) entstehen, da der Auftraggeber hierbei verantwortliche Stelle bleibt (§ 67 Abs. 9 Satz 1 SGB X).
- 3
Anspruchsberechtigt ist der Betroffene. Da sich § 82 SGB X auf personenbezogene Sozialdaten bezieht (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden nicht erfasst), können nur natürliche Personen einen Schadensersatzanspruch geltend machen.
- 4
Durch § 82 SGB X werden Anspruchsgrundlagen nach anderen Gesetzen (z. B. §§ 823 Abs. 1 und 2, 824 und 826 BGB, Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB) nicht verdrängt. Streitigkeiten über Schadensersatzansprüche nach § 82 SGB X sind vor den Zivilgerichten auszutragen.