Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 80 SGB X Rdnr. 15 und 16 RdSchr. 07s, Zu Absatz 3 - Anzeigepflicht
Zu § 80 SGB X Rdnr. 15 und 16 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 80 SGB X
Zu § 80 SGB X Rdnr. 15 und 16 RdSchr. 07s – Zu Absatz 3 - Anzeigepflicht
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Werden Daten im Auftrag verarbeitet, hat der Auftraggeber nach Absatz 3 noch vor der Auftragserteilung seine Aufsichtsbehörde zu verständigen. Die Regelungen des § 80 SGB X sollen der Aufsichtsbehörde die Gelegenheit geben, noch vor der Auftragserteilung durch Beratung und ggf. mit den ihr sonst zur Verfügung stehenden Mitteln tätig zu werden (vgl. BT-Drs. 8/4022, S. 88) Problematisch ist dies bei Ausschreibungen, oder relativ kurzfristigen Beauftragungen, die eine zeitnahe Datenverarbeitung erfordern. Überlegungen, die Beauftragung drei Monate vor Auftragserteilung anzuzeigen, erscheinen daher praktisch kaum realistisch. Der Auftraggeber hat hierbei den Auftragnehmer, die bei diesem vorhandenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie die ergänzenden Weisungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3, die Art der Daten, die im Auftrag verarbeitet werden sollen, den Kreis der Betroffenen, die Aufgabe, zu deren Erfüllung die Verarbeitung der Daten im Auftrag erfolgen soll und den Abschluss eventueller Unterauftragsverhältnisse anzugeben. Dies kann in Form einer freien Anzeige oder durch Übersendung eines Vertragsentwurfes geschehen.
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Gemäß Satz 2 hat der Auftragnehmer seine Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen, wenn er eine öffentliche Stelle ist.