Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Zu § 67 SGB IX Rdnr. 4 RdSchr. 07s, Zu Absatz 3 - Automatisierte Verarbeitung und nicht automatisierte Datei
Zu § 67 SGB IX Rdnr. 4 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 67 SGB IX
Zu § 67 SGB IX Rdnr. 4 RdSchr. 07s – Zu Absatz 3 - Automatisierte Verarbeitung und nicht automatisierte Datei
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Die frühere Unterscheidung zwischen automatisierten und nicht automatisierten Dateien wurde aufgegeben, da die EU-Datenschutzrichtlinie hinsichtlich der Bestimmung des Anwendungsbereichs nur noch teilweise auf das Speichermedium "Datei" abstellt. Infolgedessen ist der Dateibegriff für die Frage, ob das SGB X insoweit einschlägig ist, nur noch dann von Bedeutung, wenn es sich um eine nicht automatisierte Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten handelt. Bei Akten handelt es sich in der Regel um nicht automatisierte Dateien, da sie typischerweise nach gleichartigen Merkmalen aufgebaut sind (z. B. Versicherungsnummer, Namensdaten) und ausgewertet werden können. Findet eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten hingegen automatisiert statt, dann kommt es für die Frage der Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs des SGB X nicht mehr auf das Merkmal der Datei an, sondern ausschließlich auf das Vorliegen einer automatisierten Verarbeitung.