Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 78 SGB X Rdnr. 1 RdSchr. 07s, Allgemeines
Zu § 78 SGB X Rdnr. 1 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 78 SGB X
Zu § 78 SGB X Rdnr. 1 RdSchr. 07s – Allgemeines
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(1) Durch § 78 SGB X soll gewährleistet werden, dass Sozialdaten auch dann geschützt bleiben, wenn sie an Stellen, die nicht in § 35 SGB I genannt sind, übermittelt werden.
(2) In erster Linie ergeben sich aus § 78 SGB X demzufolge Pflichten für die Empfänger der übermittelten Sozialdaten (d.h. Personen und Stellen, die nicht in § 35 SGB I genannt werden). Der Empfänger - und nicht die jeweils übermittelnde Stelle - sind die Adressaten dieser Regelungen und haben selbst für deren Kenntnisnahme und Beachtung einzustehen.