Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 104 SGB X Tit. 1 RdSchr. 83a, Nachrangig verpflichteter Leistungsträger
Zu § 104 SGB X Tit. 1 RdSchr. 83a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - (SGB X)
Zu § 104 SGB X
Zu § 104 SGB X Tit. 1 RdSchr. 83a – Nachrangig verpflichteter Leistungsträger
Die Anwendung des § 104 SGB X setzt voraus, dass von vornherein ein Konkurrenzverhältnis zwischen verschiedenen Leistungsträgern latent besteht. Dies ist vornehmlich im Verhältnis Krankenkasse/Sozialhilfeträger denkbar. Dagegen liegt ein Anwendungsfall des § 104 SGB X nicht vor, wenn der Gesetzgeber die Zuständigkeit unter mehreren konkurrierenden Leistungsträgern ausdrücklich bestimmt hat, also bereits dem Grunde nach nur einer der beteiligten Leistungsträger zuständig sein kann. Im Sinne des § 104 SGB X ist mithin die Krankenkasse nicht nachrangig verpflichtet, wenn sie eine Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des [jetzt] § 40 SGB V erbringt, für die sich nachträglich die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers herausstellt. Dies gilt in gleicher Weise bei Maßnahmen der Belastungserprobung und der Arbeitstherapie (vgl. [jetzt] § 42 SGB V). . . In . . . diesen Fällen kommt jedoch ein Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X in Betracht.