Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Vorbemerkungen zu §§ 102 bis 114 SGB X Tit. 3 RdSchr. 83a, Weitergeltung spezieller Erstattungsvorschriften
Vorbemerkungen zu §§ 102 bis 114 SGB X Tit. 3 RdSchr. 83a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - (SGB X)
Vorbemerkungen zu §§ 102 bis 114 SGB X
Vorbemerkungen zu §§ 102 bis 114 SGB X Tit. 3 RdSchr. 83a – Weitergeltung spezieller Erstattungsvorschriften
Neben den in §§ 102 bis 105 SGB X normierten Erstattungsansprüchen bleiben einige außerhalb des SGB X vorgesehene Erstattungsansprüche bestehen, insbesondere [jetzt] § 18c Abs. 5, § 19 BVG. Auf diese Erstattungsansprüche finden §§ 107 bis 114 SGB X Anwendung, soweit in den speziellen Vorschriften nichts Abweichendes vorgesehen ist. Also ist auch die Ausschlussfrist (§ 111 SGB X) sowie die Geringfügigkeitsgrenze (§ 110 Satz 2 SGB X) auf die außerhalb des SGB X geregelten Erstattungsansprüche anzuwenden.