Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 34 SGB X Tit. 3 RdSchr. 81a, Ausnahmen von der Bindungswirkung
Zu § 34 SGB X Tit. 3 RdSchr. 81a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Verwaltungsverfahren - (SGB X)
Zu § 34 SGB X
Zu § 34 SGB X Tit. 3 RdSchr. 81a – Ausnahmen von der Bindungswirkung
(1) Nach dem Gesetz unwirksam ist eine Zusicherung, die ohne Beachtung der Schriftform oder von einer unzuständigen Behörde abgegeben wurde. Nach § 34 Abs. 3 SGB X entfällt die Bindungswirkung ferner, wenn sich die Sach- und Rechtslage nach Abgabe der Zusicherung ändert und die Behörde bei Kenntnis der Änderung die Zusage nicht abgegeben hätte.
(2) Im Übrigen wird die Zusicherung wie ein Verwaltungsakt behandelt (§ 34 Abs. 2 SGB X). Rechtswidrige Zusicherungen eines begünstigenden Verwaltungsakts können also nur nach Maßgabe des § 45 SGB X zurückgenommen werden. Ist nach diesen Regeln die Aufhebung der fehlerhaften Zusage nicht möglich, so folgt aus der Bindung der Behörde an ihre Zusicherung, dass sie nun auch den zugesagten Verwaltungsakt erlassen muss.