Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 33 SGB X Tit. 1 RdSchr. 81a, Bestimmtheitsgrundsatz (§ 33 Abs. 1 SGB X)
Zu § 33 SGB X Tit. 1 RdSchr. 81a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Verwaltungsverfahren - (SGB X)
Zu § 33 SGB X
Zu § 33 SGB X Tit. 1 RdSchr. 81a – Bestimmtheitsgrundsatz (§ 33 Abs. 1 SGB X)
Der Grundsatz der Bestimmtheit bezieht sich nicht nur auf schriftliche, sondern auch auf mündliche Verwaltungsakte. Bestimmtheit bedeutet, dass der Verwaltungsakt in seinem verfügenden Teil erkennen lassen muss, was verbindlich auferlegt, versagt oder zugebilligt worden ist. Der Verwaltungsakt muss weiter erkennen lassen, welcher Träger die Regelung erlassen hat und wer ihr Adressat ist. Der Verwaltungsakt muss nach seinem Inhalt für eine evtl. zwangsweise Durchsetzung geeignet sein. Unklarheiten gehen zu Lasten der erlassenden Stelle. Verstöße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz machen den Verwaltungsakt rechtswidrig, unter Umständen sogar nichtig nach § 40 Abs. 1 SGB X. Eine nachträgliche Heilung des Mangels ist in § 41 SGB X nicht vorgesehen. Dem Bestimmtheitsgrundsatz ist z. B. nicht genügt bei der Anordnung eines technischen Aufsichtsbeamten, eine Maschine "unfallsicher" zu gestalten. Hier wäre anzugeben, wie dies im Einzelnen zu geschehen hat.