Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 25 SGB X Tit. 4 RdSchr. 81a, Ort der Einsichtnahme
Zu § 25 SGB X Tit. 4 RdSchr. 81a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Verwaltungsverfahren - (SGB X)
Zu § 25 SGB X
Zu § 25 SGB X Tit. 4 RdSchr. 81a – Ort der Einsichtnahme
§ 25 Abs. 4 SGB X regelt, wo die Akteneinsicht zu gewähren ist. Im Regelfall geschieht dies bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann jedoch die Akteneinsicht bei einer anderen Behörde gewährt werden, z. B. wenn die Akten im Rahmen der Amtshilfe bei einer anderen Behörde liegen oder wenn eine andere Behörde näher am Wohnsitz des Antragstellers liegt. Es besteht jedoch kein Anspruch des Antragstellers auf Übersendung der Akten zu dieser anderen Behörde.