Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 21 SGB X Tit. 4 RdSchr. 81a, Auskunftspflicht der Finanzbehörden
Zu § 21 SGB X Tit. 4 RdSchr. 81a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Verwaltungsverfahren - (SGB X)
Zu § 21 SGB X
Zu § 21 SGB X Tit. 4 RdSchr. 81a – Auskunftspflicht der Finanzbehörden
§ 21 Abs. 4 SGB X verpflichtet die Finanzbehörden, unter Durchbrechung des Steuergeheimnisses Auskünfte über Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen. Diese Auskünfte sind im Wege der Amtshilfe einzuholen.