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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 2 SGB X Tit. 2 RdSchr. 81a, Prioritätsprinzip und Kompetenzkonflikt
Zu § 2 SGB X Tit. 2 RdSchr. 81a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Verwaltungsverfahren - (SGB X)
Zu § 2 SGB X
Zu § 2 SGB X Tit. 2 RdSchr. 81a – Prioritätsprinzip und Kompetenzkonflikt
(1) Das in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB X konkretisierte Prioritätsprinzip entspricht ähnlichen Vorschriften der besonderen Teile des SGB, z. B. dem § 205 Abs. 4 Satz 2 RVO. § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB X behandelt die Fälle des positiven und negativen Kompetenzkonfliktes und der zweifelhaften Zuständigkeit.
(2) In allen Fällen hat die gemeinsame Aufsichtsbehörde die Befugnis zu entscheiden, dass in Durchbrechung des Prioritätsprinzips sich eine andere örtlich zuständige Behörde mit der Sache befassen soll bzw. welche Behörde bei Zuständigkeitsstreitigkeiten oder -zweifeln zuständig ist. Unter Aufsichtsbehörde im Sinne des § 2 SGB X sind nicht nur die in § 90 SGB IV genannten Behörden zu verstehen. Bestehen z. B. zwischen Sektionen, Bezirksverwaltungen oder Landesgeschäftsstellen eines Versicherungsträgers Zweifel über die örtliche Zuständigkeit, so entscheidet die Geschäftsführung desselben. Streiten z. B. 2 Versorgungsämter oder Landesversorgungsämter, die verschiedenen Ländern angehören und deshalb verschiedenen Aufsichtsbehörden unterstehen, über die Zuständigkeit, so haben nach § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB X diese Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam zu treffen. Kompetenzkonflikte zwischen Versicherungsträgern . . . werden auf Feststellungsklage nach § 55 SGG vom Gericht entschieden (vgl. BSGE Bd. 15 S. 52 [54]; Bd. 18 S. 190 [192 ff.]).