Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 20 SGB X Tit. 2 RdSchr. 81a, Verwertung des Ermittlungsergebnisses
Zu § 20 SGB X Tit. 2 RdSchr. 81a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Verwaltungsverfahren - (SGB X)
Zu § 20 SGB X
Zu § 20 SGB X Tit. 2 RdSchr. 81a – Verwertung des Ermittlungsergebnisses
Hat die Behörde den Sachverhalt vollständig ermittelt, hat sie auf Grund des Ermittlungsergebnisses in freier Beweiswürdigung zu entscheiden. Ermittlungsergebnisse können auch verwertet werden, wenn ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass ein anderes Ergebnis bei vernünftiger Überlegung nicht denkbar ist.