Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 16 SGB X Tit. 5 RdSchr. 81a, Ausschuss- oder Beiratsmitglieder
Zu § 16 SGB X Tit. 5 RdSchr. 81a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Verwaltungsverfahren - (SGB X)
Zu § 16 SGB X
Zu § 16 SGB X Tit. 5 RdSchr. 81a – Ausschuss- oder Beiratsmitglieder
(1) Die in § 16 Abs. 1 SGB X genannten Ausschlussgründe gelten auch für Mitglieder eines Ausschusses oder Beirates. Allerdings ist nach § 16 Abs. 4 SGB X das Mitglied nicht schon kraft Gesetzes ausgeschlossen, sondern es hat - wenn es sich für ausgeschlossen hält oder Zweifel an den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 SGB X bestehen - dies dem Ausschuss oder Beirat mitzuteilen. Über den Ausschluss ist eine Entscheidung des Ausschusses oder Beirates herbeizuführen, an der das betroffene Mitglied nicht mitwirken darf. Erst mit dem Beschluss wird das Mitglied ausgeschlossen; es darf bei den weiteren Beratungen und Beschlussfassungen des Ausschusses oder Beirates nicht mehr zugegen sein.
(2) Wusste ein Mitglied eines Ausschusses oder Beirates, dass es die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 SGB X erfüllt oder war dies den anderen Mitgliedern des Ausschusses oder Beirates bekannt und wurde dennoch über den Ausschluss nicht beschlossen, so sind die Entscheidungen des Ausschusses oder Beirates rechtswidrig.