Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Zu § 14 SGB X RdSchr. 81a, Zu § 14 SGB X
Zu § 14 SGB X RdSchr. 81a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Verwaltungsverfahren - (SGB X)
Zu § 14 SGB X RdSchr. 81a – Zu § 14 SGB X
(1) Die Vorschrift . . . dient der Verfahrenserleichterung. Ihre praktische Bedeutung ist gering.
(2) Die Überschrift des § 14 SGB X ist missverständlich. Die Behörde selbst ist nicht zur Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten befugt, sondern lediglich berechtigt, den Beteiligten zur Bestellung aufzufordern. Die Voraussetzungen des § 14 SGB X - der Beteiligte hat keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im [jetzt] Inland - müssen vorliegen. Zweifel daran reichen nicht aus.
(3) Der Empfangsbevollmächtigte ist nicht Vertreter des Beteiligten im Sinne des § 13 SGB X (Bevollmächtigter oder Beistand). Seine Bestellung soll nur sicherstellen, dass Schriftstücke der Behörde ordnungsgemäß in den Empfangsbereich des Beteiligten gelangen.
(4) Unterlässt der Beteiligte die Bestellung, so gelten an ihn gerichtete Schriftstücke am 7. Tage nach der Aufgabe zur Post als zugegangen, es sei denn, dass die Behörde Kenntnis davon hat bzw. der Beteiligte es nachweisen kann, dass das Schriftstück ihn nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Mit der Aufforderung zur Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten ist der Beteiligte auf diese Folgen hinzuweisen.