Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Zu § 1 SGB X Tit. 2 RdSchr. 81a, Behörde
Zu § 1 SGB X Tit. 2 RdSchr. 81a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Verwaltungsverfahren - (SGB X)
Zu § 1 SGB X
Zu § 1 SGB X Tit. 2 RdSchr. 81a – Behörde
(1) Der Begriff der "Behörde" ist ein zentraler Begriff des Verwaltungsrechts. Er wird in zahlreichen Vorschriften des Gesetzes verwendet und gehört damit zu seinen begrifflichen Grundelementen.
(2) Behörden im Sinne des § 1 Abs. 2 SGB X sind einmal die "Stellen", die im Gesetz ausdrücklich als "Behörden" bezeichnet werden, z. B. die Versicherungsträger [jetzt] (§ 112 Abs. 1 SGB IV), die Versicherungsämter und das [jetzt] Bundesamt für Soziale Sicherung BAS (§ 91 Abs. 1 Satz 1 SGB IV), die BA (§ 405 SGB III) sowie die vertretungsberechtigten Organe der Versicherungsträger (§ 31 Abs. 3 Satz 1 in Verb. mit §§ 35, 36 SGB IV). Ferner sind auch diejenigen Ämter, Stellen und Leistungsträger "Behörden", die in den §§ 18 ff. SGB I aufgeführt sind, und denen dort ein bestimmter sachlicher Aufgabenbereich zugeordnet ist. Im Übrigen wird allgemein eine organisatorische Selbständigkeit gefordert. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so können auch Sektionen, Bezirksverwaltungen und Landesgeschäftsstellen im Sinne des § 31 SGB IV Behörden sein. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit durch Satzungsrecht geregelt ist und sie eigene Selbstverwaltungsorgane haben.