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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 13 SGB X Tit. 2 RdSchr. 81a, Bevollmächtigte und Beistände
Zu § 13 SGB X Tit. 2 RdSchr. 81a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Verwaltungsverfahren - (SGB X)
Zu § 13 SGB X
Zu § 13 SGB X Tit. 2 RdSchr. 81a – Bevollmächtigte und Beistände
(1) Bevollmächtigter ist, wer vom Beteiligten beauftragt wurde, für und statt seiner die Rechte und Pflichten wahrzunehmen. In Frage kommen hier insbesondere Rechtsanwälte, nach dem RBerG zur Vertretung Befugte sowie die in § 73 Abs. 6 Satz 3 SGG genannten Personen. Daneben kann grds. jede andere natürliche und handlungsfähige (vgl. Anm. zu § 11 SGB X) Person durch den Beteiligten bevollmächtigt werden. (Hinsichtlich des Ausschlusses vgl. Anm. zu § 13 Abs. 5 und 6 SGB X.)
(2) Beistände im Sinne des § 13 Abs. 4 SGB X sind Personen, die nicht anstelle des Beteiligten, sondern neben ihm seine Rechte und Pflichten wahrnehmen. Sie haben die Aufgabe, den Beteiligten durch ihr Fachwissen zu unterstützen und zu beraten. Verfahrensleitende Anträge können sie für den Beteiligten nicht stellen. Da jedoch nach § 13 Abs. 4 Satz 2 SGB X das vom Beistand Vorgetragene dem Beteiligten zugeschrieben wird, soweit dieser nicht unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) widerspricht, sind die Grenzen zwischen Bevollmächtigtem und Beistand fließend. Während das Handeln des Bevollmächtigten dem Beteiligten immer zugeschrieben wird, solange der Beteiligte der Behörde gegenüber das Erlöschen oder die Einschränkung der Vollmacht nicht anzeigt, wird nach § 13 Abs. 4 Satz 2 SGB X gesetzlich vermutet, dass der Beistand für den Beteiligten rechtswirksam handelt, solange dieser nicht unverzüglich widerspricht.