Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Zu § 9 SGB X Tit. 2 RdSchr. 81a, Einfachheit und Zweckmäßigkeit
Zu § 9 SGB X Tit. 2 RdSchr. 81a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Verwaltungsverfahren - (SGB X)
Zu § 9 SGB X
Zu § 9 SGB X Tit. 2 RdSchr. 81a – Einfachheit und Zweckmäßigkeit
§ 9 Satz 2 SGB X ist ein Programmsatz, dessen Nichtbeachtung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht zur Anfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes bzw. zur Unwirksamkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages führen kann. Die Vereinfachung eines Verwaltungsverfahrens darf nicht zu einer unzumutbaren Belastung des Beteiligten führen (z. B. unverständliche Formulare). "Einfachheit und Zweckmäßigkeit" sind nicht nur im Sinne der Verwaltung, sondern ebenso im Sinne des Versicherten zu beurteilen.