Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 64 SGB X Tit. 4 RdSchr. 81a, § 64 Abs. 3 SGB X
Zu § 64 SGB X Tit. 4 RdSchr. 81a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Verwaltungsverfahren - (SGB X)
Zu § 64 SGB X
Zu § 64 SGB X Tit. 4 RdSchr. 81a – § 64 Abs. 3 SGB X
(1) § 64 Abs. 3 Satz 1 SGB X bezieht sich nicht auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für das allein § 64 Abs. 2 SGB X maßgebend ist, sondern gilt für Verfahren, für die auf Grund bundes- und landesrechtlicher Vorschriften das [jetzt] FamFG anzuwenden ist.
(2) Die Befreiung der Träger der Sozialhilfe, [jetzt] der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem AsylbLG, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten betrifft lediglich die Verfahren nach der ZPO (vor den sog. ordentlichen Gerichten) sowie [richtig] die Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist im Gesetzestext wegen § 188 VwGO nicht erwähnt; er hat [jetzt] folgenden Wortlaut: "Die Sachgebiete [jetzt] in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehinderfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefasst werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern"