Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 64 SGB X Tit. 3 RdSchr. 81a, § 64 Abs. 2 SGB X
Zu § 64 SGB X Tit. 3 RdSchr. 81a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Verwaltungsverfahren - (SGB X)
Zu § 64 SGB X
Zu § 64 SGB X Tit. 3 RdSchr. 81a – § 64 Abs. 2 SGB X
(1) § 64 Abs. 2 SGB X bestimmt die Kostenfreiheit der einzelnen Stadien des Verwaltungshandelns. Nicht nur der Betroffene ist von den Kosten (d. h. von Gebühren und Auslagen) befreit, sondern auch die anderen am Verfahren Beteiligten.
(2) § 64 Abs. 2 Satz 2 SGB X befreit von den Gerichtskosten, die nach der KostO vorgesehen sind. Dazu zählen z. B. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte, familienrechtliche Angelegenheiten, Nachlass- und Teilungssachen. Sind Geschäfte oder Verhandlungen unter den Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 SGB X nötig, die aber auch unabhängig hiervon hätten vorgenommen werden müssen (z. B. Ausstellung eines Erbscheins), so gilt gleichwohl Kostenfreiheit.
(3) § 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 5 SGB X. Diese Bestimmungen gewährleisten die Aufrechterhaltung des bisher geltenden Rechtszustandes. Von § 64 Abs. 2 SGB X werden auch Vollmachten und Bescheinigungen erfasst, die zum Ausweis oder Nachweis benötigt werden.
(4) Durch § 64 Abs. 2 Satz 3 SGB X wird der Anspruch des Notars auf Gebühren nach der entsprechenden Gebührenordnung nicht berührt (vgl. jedoch § 144 Abs. 3 KostO). Der Betroffene wird daher Beurkundungen und Beglaubigungen zweckmäßigerweise bei den Gerichten vornehmen lassen, wenn er völlige Gebührenfreiheit in Anspruch nehmen will.